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Im Streitjahr 2013 können Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstellt. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 entschieden (Az.: 3 K 297/14).
FG: Scheidungskosten generell nicht mehr als Prozesskosten absetzbar
Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen und somit rund 50% der Anzahl der Eheschließungen erreichen. Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch eine rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen FG, BeckRS 2015, 94277). Das FG Niedersachsen weicht damit von der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (BeckRS 2014, 96292) und des FG Münster (BeckRS 2014, 96522) ab.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Sandro Wulf & Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Fachanwalt für
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