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Während der Mietzeit darf der Mieter innerhalb der von ihm gemieteten Wohnung dekorieren wie er möchte. Dies gilt nicht nur für die Wandgestaltung, sondern auch für die gesamte Inneneinrichtung, mag es sich um Schmuckdeckchen, sonstige Staubfänger und „Stehrumchen“ aller Art und jegliche Wanddekoration handeln. Seine Kreativität darf der Mieter jedoch nicht auf den Hausflur des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses ausdehnen. So entschied jüngst das Amtsgericht Hamburg – Wandsbeck (Urteil v. 30.01.2015). Danach gehört das Treppenhaus eben nicht mehr zu den eigenen vier Wänden. Im Fall hatte eine Mieterin ihrer Freude an schönen Dingen nach Herzenslust freien Lauf gelassen und ein Willkommensschild, verziert mit Bänden und Perlen sowie einem Kranz mit einer Blume und einem Schmetterling außen an ihrer Wohnungstür angebracht. Davon war der Vermieter nicht begeistert und klagte auf Entfernung. Das Amtsgericht Hamburg – Wandsbeck gab ihm Recht. Er als Eigentümer ist grundsätzlich berechtigt, seine Vorstellung der Gestaltung des Treppenhauses durchzusetzen. Er könne damit auch die Beseitigung des streitgegenständlichen Willkommensschildes verlangen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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