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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 07.05.2014 (noch nicht rechtskräftig) in seinen Leitsätzen entschieden, dass eine Klausel der Rechtsschutzversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist, wenn diese die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer ausgewählten Mediator durchführt.
Gleichfalls unwirksam ist die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm selbst ausgewählten Mediators übernimmt.
Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass grundsätzlich der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung nicht nur frei bestimmen kann, welchen Anwalt er wählt, sondern er darf auch nicht gezwungen werden, ein Mediationsverfahren mit einem ihm vorgeschriebenen Mediator zu führen.
Sie entscheiden, ob Sie sich streiten wollen oder ob Sie eine Mediation wünschen und nicht die Rechtsschutzversicherung.
Wir können beides und unterstützen Sie gern.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Wulf & Collegen

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