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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.05.2013 nochmals eindeutig klargestellt, dass für den Umzug mit minderjährigen Kindern grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Mutter ohne vorherige Absprache mit dem Vater den Umzug gemeinsam mit den Kindern von Nürnberg nach Dresden realisiert und den Vater vor vollendete Tatsachen gestellt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat deutlich gemacht, dass die Mutter unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechtes den Umzug vorgenommen hat. Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes – welches Bestandteil des Sorgerechtes ist – müssen beide Elternteile gemeinsam über den Wohnsitz des Kindes bestimmen. Eine einseitige Änderung des Lebensmittelpunkt des Kindes stellt eine Verletzung des dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerechtes dar. Dieses Fehlverhalten kann Rückschlüsse auf die mangelnde Erziehungsfähigkeit des alleinentscheidenden Elternteiles zulassen.
Entscheidend für den Umzug eines Kindes ist, ob der Wohnortwechsel das Kindeswohl beeinträchtigt. Hieran muss sich das Umzugsvorhaben orientieren.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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