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Ein Streitpunkt im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auseinander-setzung vor den Familiengerichten sind immer wieder die abzugsfähigen Verbindlichkeiten und Belastungen von dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Neben den Schulden werden auch immer wieder die Zahlungen auf verschiedene Versicherungsverträge vorgebracht.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die monatlichen Beiträge für Lebensversicherungen, welche als zusätzliche Altersvorsorge dienen, grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind und die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen reduzieren.
Für eine private Unfallversicherung hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 04.01.2012, Az. 10 WF 254/11, grundsätzlich die Möglichkeit einer Absetzung von den Einnahmen des Unterhaltsverpflichteten bejaht. Weiterhin hat das Gericht auch Beiträge für bestimmte Risikoversicherungen, die der Sicherung des Einkommens im Falle von Krankheit und Arbeitslosigkeit dienen, als abzugsfähige Belastung eingestuft; wie Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung.
Allerdings sind diese Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Unterhaltsverpflichtete imstande ist, den Mindestunterhalt in Ausgleich zu bringen. Dies gilt im Übrigen auch für die von dem Gerichtshof gebilligte Abzugsmöglichkeit von privaten Lebensversicherungsbeiträgen als zusätzliche Altersvorsorge.
Sollte der Unterhaltsverpflichtete den Mindestunterhalt nicht leisten können, werden damit im Ergebnis die monatlichen Zahlungen an die Versicherungen nicht anerkannt und von seinem Einkommen auch nicht abgezogen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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