Eine Klausel, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam.
Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Will oder kann der Arbeitgeber die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Arbeitnehmers nicht nutzen, kann der Bleibedruck nicht gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Eine Bindungsdauer von drei Jahren ist dann regelmäßig unangemessen lang.
BAG, Urteil vom 18.03.2014
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht