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Wer im Urlaub ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers einem Nebenjob nachgeht, darf deswegen noch lange nicht von dem Arbeitgeber gekündigt werden. In dem betreffenden Fall hatte eine Angestellte in ihrem Urlaub auf dem Weihnachtsmarkt Keramikartikel ihres Mannes verkauft. Der Arbeitgeber, der davon Kenntnis erlangt hatte, kündigte deshalb die Mitarbeiterin. Die Arbeitnehmerin legte gegen diese Kündigung die Kündigungsschutzklage ein. Der Streit ging bis vor das Landesarbeitsgericht Köln. Dieses urteilte, dass die Kündigung unwirksam ist.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer verboten, in seinem Jahresurlaub seine Arbeitskraft  gegen Entgelt bei einem anderen Arbeitgeber einzubringen. Das ergibt sich aus § 8 Bundesurlaubsgesetz. In diesem heißt es: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Danach verbleibt in jedem Einzelfall ein Spielraum. Jede Tätigkeit im Urlaub, die nicht dem Urlaub widerspricht, ist damit grundsätzlich erlaubt. Hier könnte man meinen, dass jede Tätigkeit, die Spaß bringt und deshalb der Erholung dient, von dem Arbeitgeber nicht verboten werden darf. Insbesondere stellt dies keine Pflichtverletzung dar. Somit kann der Arbeitgeber weder abmahnen noch kündigen.

Sandro Wulf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht“

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