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Am 25. Mai 2016 hat das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, erstmals zur Anrechnung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-und Nachtzuschläge) auf den gesetzlichen Mindestlohn entschieden.
Nach dem Mindestlohngesetz, dass seit 1. Januar 2015 gilt, erhalten Arbeitnehmer den Mindestlohn von 8,50 € je Stunde. Ob neben dem vertraglich geschuldeten Stundenlohn vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltbestandteile diesen Mindestlohn erhöhen oder hierauf anzurechnen sind, wurde in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden.
Das als Berufungsgericht zuständige Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte eine Anrechenbarkeit von Urlaubs-und Weihnachtsgeld bejaht.
Geklagt hatte ein Angestellter einer Klinik-Servicegesellschaft, die in einer Betriebsvereinbarung Auszahlungsmodalitäten des jährlich im Mai gezahlten Urlaubsgeldes als auch des im November gezahlten Weihnachtsgeldes geändert hatte. Der Arbeitgeber zahlte diese nunmehr monatlich zu je 1/12 aus und berechnete diese auf den Mindestlohn an.
Bei dieser Praxis der Zahlung durch den Arbeitgeber, der den Betrag jeweils zudem für den Mindestlohn geltenden Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und unwiderruflich auszahlte, seien diese Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung zu betrachten und deshalb auch zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Mitentscheidend war auch die Tatsache, dass diese Sondergratifikationen an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit an die Vergütungspflicht geknüpft waren. So galt z.B. die Regelung, dass bei einem unterjährigen ein- und Austritt eine anteilige Zahlung erfolge.
Anders sieht es das BAG (Az.: 5 AZR 135/16) hinsichtlich der Entgeltbestandteile, die ausschließlich anderen Zwecken als der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, so z.B. für bereits gezeigte oder zukünftig erwartete Betriebstreue oder auch weil ein besonderer gesetzlicher Zweck mit dem Zuschlag verfolgt werde (z.B. Ausgleich für Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG).
Entscheidend für die Frage der Anrechenbarkeit ist somit, so kristallisierte es sich in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur geäußerten Expertenmeinungen schon in der Vergangenheit heraus, ob die Zahlung dem Äquivalenzprinzip entsprechend Ausgleich/Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist oder einen anderen Zweck verfolgt. Hier kommt es maßgeblich auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien an. Die richtige Formulierung in der Vertragsgestaltung zu finden bzw. die vorliegende vertragliche Ausgestaltung korrekt und gewinnbringend für die Vertragspartei zu interpretieren sehen wir daher als unsere Herausforderung und Aufgabe um Ihre Interesse als Mandant erfolgreich durchzusetzen.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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