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Wieder einmal hat der Europäische Gerichtshof in Sachen Urlaubsabgeltung entschieden. Und wieder einmal schlägt er sich auf die Seite der europäischen Arbeitnehmer.

In seiner Entscheidung vom 06.11.2018 befand der EuGH zum Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Frage, ob Arbeitgeber künftig verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern Urlaub zu geben, ohne dass diese zuvor einen Urlaubsantrag gestellt haben, zu Gunsten der Arbeitnehmer. Fest steht nach der Entscheidung nun für Arbeitnehmer in der Europäischen Union, dass diese ihren Urlaubsanspruch nicht automatisch verlieren, nur weil sie versäumt haben, einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber einzureichen. Ebenso hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Erben des Arbeitnehmers eine finanzielle Abgeltung verlangen können, wenn der verstorbene (ehemalige) Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub nicht nahm.

Zwei deutsche Arbeitsgerichte, in deren Verfahren es auf die Beantwortung dieser Rechtsfragen ankam, hatten die Akten dem EuGH vorgelegt. Insbesondere war schon lange in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur diskutiert worden, wie der EuGH sich zu den Fragen positioniert,

  • Muss der Arbeitnehmer Urlaub beantragen, damit er nicht verfällt?
  • Muss Urlaub vom Dienstherrn abgegolten werden, auch wenn der Dienstverpflichtete keinen Urlaubsantrag gestellt hat?

Der Europäische Gerichtshof setzt erwartungsgemäß seine Rechtsprechung stringent fort und stärkt in seiner Entscheidung vom  06.11.2018 erneut die Rechte der Arbeitnehmer. Urlaubsansprüche verfallen demnach nur, wenn der Arbeitgeber nachweise, dass er seinen Arbeitnehmer ausreichend aufgeklärt hat und diesen in die Lage versetzte, seine Rechte angemessen zu wahren, also den Urlaub zu nehmen. Eine eindeutige Positionierung für die Arbeitnehmerrechte und Erhöhung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, dem eine rechtssicher Dokumentation derartiger Vorgänge dringend anzuraten ist, um nicht erhebliche finanzielle Nachteile zu erleiden.

 

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