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Denn in Betriebskostenabrechnungen ist dem Vermieter nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2012 die Möglichkeit eröffnet, fiktive Kosten eines Drittunternehmens abzurechnen.
Grundsätzlich gilt im Betriebskostenrecht, dass der Vermieter nur die Kosten abrechnen darf, die ihm auch tatsächlich entstanden sind. Dies war in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur unstreitig. Anerkannt war aber auch das Recht des Vermieters, selbst Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten zu erledigen und dann konnte er fiktive Kosten eines Unternehmens auf den Mieter umlegen.
In dem nun vom u.a. für Wohnraummietrecht zuständigen Senat des BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter in den Betriebskostenpositionen Hausmeister und Gartenpflege nicht die tatsächlichen Kosten des eigenen Personals abgerechnet, sondern fiktive Kosten eingestellt, die ihm entstanden wären, wenn er ein Fremdunternehmen mit den Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten beauftragt hätte. Dies hielt der Bundesgerichtshof für ausreichend.
In der Praxis wird es nun sicher zu vielen Streitigkeiten kommen, ob der Vermieter hier manipuliert hat und gegebenenfalls das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, wenn er aus Sicht des Mieters überhöhte Kosten eines deutlich teureren Drittunternehmens in die Betriebskostenabrechnung einstellt, obwohl er Hausmeistertätigkeiten oder Kosten für Gartenpflege oder Hausreinigung durch eigenes, preiswertes Personal erledigen lässt.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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