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In dem Rechtsstreit, welcher vor dem OLG Bremen mit Datum vom 20.06.2014 (Az. 1 W 19/14) entschieden wurde, mussten die Richter sich damit befassen, ob Eltern ihr Kind „Waldmeister“ nennen können. Die Eltern argumentierten, dass „Waldmeister“ in den USA als Vorname anerkannt sei. Zudem waren die Eltern der Auffassung, dass ihnen aufgrund des Sorgerechtes die uneinge-schränkte Befugnis zusteht, den Vornamen eines Kindes alleine zu bestimmen.
Es gibt zwar keine Vorschriften, welche die Zulässigkeit von Vor-namen verbindlich regelt; dem Namensrecht der Eltern sind aber Grenzen gesetzt. Nach Artikel 6 Abs. 2 GG (Grundgesetz) ist der Staat verpflichtet, bei einer verantwortungslosen Namenswahl ein-zuschreiten. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoßen erregt und den Namensträger der Lächerlichkeit preisgibt. Diesen Grundsatz hat das OLG Bremen im vorliegenden Fall angewandt.
„Waldmeister“ wird mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung von Getränken und vor allem mit einer Pflan-ze assoziiert. Mit der beabsichtigten Namensgebung „Waldmeister“ drohen für das Kind im Rahmen seiner persönlichen Entwicklung erhebliche negative Folgen. Mit dem Namen „Waldmeister“ würde das Kind vorhersehbar der Lächerlichkeit preisgegeben.
Das OLG Bremen hat damit wohl zu Recht den Eltern eine verant-wortungsvolle Auswahl des Vornamens ihres Kindes abgesprochen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
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Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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