Nicht für jeden Schaden kann der Arbeitgeber einen, diesen Schaden verursachenden, Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber nicht immer das gesamte Schadensrisiko, welches mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist, auf den Mitarbeiter abwälzen kann. In der Rechtsprechung wurde ein Grundsatz entwickelt, welcher anzuwenden ist, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit passiert ist.
Es gilt das sogenannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg
Bei diesem Haftungsprivileg wird auf den Grad des individuellen Verschuldens abgestellt. Bei Schäden, die der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit verursacht wird unterschieden zwischen leichter Fahrlässigkeit, mittlerer Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und dem Vorsatz.
Leichte Fahrlässigkeit
Kippt ein Mitarbeiter/in versehentlich seinen/ihren Tee bzw. Kaffee über die PC-Tastatur und wird sie damit unbrauchbar, so wird in der Regel von einer „leichten Fahrlässigkeit“ ausgegangen. Eine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung handelt. Dafür kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht haftbar machen.
Mittlere Fahrlässigkeit
Sichert ein Mitarbeiter einer Baufirma die Ladung auf einem Firmenfahrzeug nicht ordnungsgemäß und kommt es dadurch zu einer Beschädigung, wird von mittlerer Fahrlässigkeit gesprochen.
Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, ohne dass ihm aber ein besonders schwerer Vorwurf gemacht werden kann. Die Konsequenz ist, dass der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber in bestimmten Quoten aufgeteilt wird.
Grobe Fahrlässigkeit
Ein Mitarbeiter in der Produktion drückt auf einen gesondert gesicherten Notknopf, ohne dass es einen Anlass dafür gibt und die gesamte Produktion kommt zum Stillstand. Dies geschieht aufgrund der Unachtsamkeit des Mitarbeiters. In einem solchen Fall wird man zu einer groben Fahrlässigkeit tendieren. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber Schadenersatz.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Handelnde sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und seiner beruflichen Fähigkeiten den Vorwurf gefallen lassen muss, selbst einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und selbst das nicht beachtet zu haben, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen.
Vorsatz
Ein Angestellter, dem gekündigt wurde, wenn auch aus seiner Sicht unberechtigt, löscht aus Frust die Festplatte eines Dienst-PC´s. Der dem Arbeitgeber dadurch entstandenen Schaden wird er komplett zu erstatten haben.
Bei diesem vorsätzlichen Handeln, als höchsten Grad des Verschuldens, muss nicht immer ein absichtliches Verhalten vorliegen. Es reicht schon aus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit erkennt, dass er ein Rechtsgut eines anderen, wie zum Beispiel Eigentum oder Gesundheit, verletzt und das in Kauf nimmt. Auch hier muss der Arbeitnehmer voll haften.
Fazit
Es bedarf immer einer individuellen Betrachtung und Bewertung. Eine grundsätzliche Haftung des Arbeitnehmers kennt das Arbeitsrecht nicht, da es sich überwiegend um Arbeitnehmerschutzrechte handelt.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Stendal und Magdeburg
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