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Am 01.07.2014 tritt die neue Regelung des § 53 a Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in Kraft.
Danach muss in jedem PKW eine Warnweste mitgeführt werden. Die Warnweste muss orange-rot, orange oder gelb sein und über zwei reflektierende Streifen im unteren Bereich der Rück- und Vorderseite verfügen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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