Du fragst dich, ob du als Arbeitgeber den „Corona-Pandemiefall“ in deiner betriebliche Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen musst?
Das kann ich dir nur ganz klar mit „Ja!“ beantworten.
Die von den staatlichen Stellen festgestellte Infektionsgefährdung führt nämlich auf betrieblicher Ebene zugleich zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Die Infektionsgefährdung wird damit zwingender Bestandteil deiner Gefährdungsbeurteilung als Arbeitgeber zur betrieblichen (Pandemie-)Prävention (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG)!
Ergreifst du als Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zum Infektionsschutz, musst du zum einen damit rechnen, dass eine entsprechende behördliche Anordnung gegen dich ergeht (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Zum anderen droht dir auch eine Geldbuße bis zu 30.000,00 € oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (§§ 25, 26 ArbSchG)!
Das willst du (wahrscheinlich) vermeiden.
Um dir als Arbeitgeber die nötige Sicherheit bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, wie z.B.
– zusätzliche Hygieneregeln,
– Abstandsgebote und
– organisatorische Regelungen zur Minimierung von Kontakten zwischen Beschäftigten sowie zu Kunden und Geschäftspartnern
zu geben, hat die Bundesregierung einen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ im Internet veröffentlicht. Er dient als zugleich Richtschnur für die Aufsichtsbehörden/Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe, für ggf. erforderliche Anordnungen zur Sicherstellung des betrieblichen Infektionsschutzes – und notfalls auch für eine Sanktionierung bei Verstößen.
Den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ findest du hier. Und eine diesen ergänzende „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kannst du hier finden.
Kommst du den dortigen Empfehlung nach, kannst du Geldbußen und Freiheitsstrafen effektiv vorbeugen. Außerdem schützt du auch die Gesundheit deiner Mitarbeiter – und damit dein Unternehmen.
Du hast Fragen dazu? Ruf uns an oder schick´ uns eine E-Mail. Wir sind da und helfen dir!
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig
Rechtsanwalt