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Will ein Vermieter für Wohnraum einen neuen Mietvertrag abschließen, stellt er sich viele Fragen.
Werden zulässige Fragen des Vermieters wahrheitswidrig beantwortet, kann ihm ein Kündigungsrecht zustehen. Es ist für beide Mietparteien von enormer Bedeutung, was zum einen gefragt und zum anderen wahrheitsgemäß beantwortet werden muss.
Interessant ist nicht nur, ob und wie er den Mietvertrag zeitlich begrenzen kann, z.B. durch einen beschränkten Kündigungsverzicht oder wie er die Miete schnellstmöglich erhöhen und insbesondere Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter umlegen kann.
Vielmehr stellt sich auch die Frage, was der Vermieter den potentiellen Mieter alles fragen darf. So sind Fragen zur religiösen Ausrichtung, zur sexuellen Neigung oder aktueller Schwangerschaft sicher grundsätzlich unzulässig. Auch Antworten zum Familienstand, der Familienplanung oder etwa zur Mitgliedschaft in Parteien und Vereinen können nach weiten Teilen der Rechtsprechung ebenso wenig verlangt werden, wie nach Vorstrafen oder die Vorlage einer Selbstauskunft von Einrichtungen wie der Schufa. Generell dürfen nur solche Daten erfragt werden, die für den Geschäftszweck benötigt werden.
Bei einem bestimmten Wohnkonzept, wie Senioren-WG oder kirchlich gebundenem Vermietern mag daher das Fragerecht weitgehender sein.
Allerdings kann der Vermieter einige der gewünschten Antworten dennoch erhalten. Für den Vertragszweck ist es z.B. wichtig zu wissen, mit wieviel Personen die Wohnung genutzt wird, dies schon für die Berechnung des Betriebskostenvorschusses. Dann muss der Mietinteressent selbstverständlich korrekt angeben, wer alles mit einziehen wird. Will der Vermieter etwas zur Familienplanung erfahren, bietet sich die Frage an, ob eine PKW-Stellplatz für das zukünftige Familienauto gewünscht wird. Wird eine – rechtlich anerkannte – Abtretung der Ansprüche vom Jobcenter thematisiert, ist auch die Frage nach dem aktuell ausgeübten Beruf beantwortet.
Denn auf jeden Fall wahrheitsgemäß beantworten muss der Mietinteressenten Fragen nach seiner Bonität. So entschied mit Urteil vom 07.03.2013 das Amtsgericht Kaufbeuren und gab dem Vermieter zu, er habe den Mietvertrag wegen falscher Beantwortung der Frage, ob dem Mieter das vorangegangene Mietverhältnis gekündigt wurde, wirksam anfechten bzw. fristlos kündigen können. Dies führt für den Mieter zum Verlust der Wohnung. Gleiches gilt für die falsche Angabe, eines Mietinteressenten er sei berufstätig und erhalte ein bestimmtes Gehalt, wenn der tatsächlich Sozialhilfeempfänger ist. Ob die Frage nach dem Arbeitgeber zulässig ist, wird in der Rechtsprechung noch uneinheitlich behandelt, wobei diese wohl dem Bereich der Bonitätsprüfung zuzuordnen sein dürfte und damit zulässig.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz Rechtsanwalt Sandro Wulf
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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