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Wird einer Werkstatt nach einem Verkehrsunfall direkt der Repara-turauftrag erteilt, wartet diese dennoch ab, bis das Gutachten eingeht, bevor sie die Ersatzteile bestellt, so geht diese Verzögerung nicht zu Lasten des Geschädigten. Das Amtsgericht Landshut bestätigt damit in seiner Entscheidung zum Az. 10 C 1632/13 den allgemeinen Grundsatz, dass das Werkstattrisiko auch in diesem Fall der Schädiger trägt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Werkstatt, die sofort nach dem Ereignis des Verkehrsunfalls den Reparaturauftrag erhielt, den Eingang des Schadensgutachtens abgewartet. Das Gutachten ging erst 5 Tage später ein. Der Versicherer erstattete mithin die Kosten für die Inanspruchnahme für 5 Tage Mietwagen dem Geschädigten nicht, weil er meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können.
Das Amtsgericht schob diesem Ansinnen einen Riegel vor und gab der Klage zugunsten des Geschädigten statt.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
in Stendal und Magdeburg

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