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Mit Beschluss vom 31.07.2013 hat der Bundesgerichtshof eine ordentliche Kündigung des klagenden Vermieters für rechtens erachtet. Der Beklagte muss das von ihm gemietete Einfamilienhaus räumen. Er war nach mehreren Abmahnungen wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses vom Vermieter ordentlich gekündigt worden. Als Betriebsstätte für sein Unternehmen, eines Hausmeisterservices, der die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen und Bau von Montagerüstung zum Gegenstand hat, gab der Beklagte gegenüber dem Gewerbeamt seit mehreren Jahren seine Wohnadresse an und trat unter dieser „Geschäftsadresse“ auch gegenüber Kunden auf. Er berief sich nun darauf, von seinem Betrieb seien bisher keine konkreten Störungen ausgegangen, weil er in dem Mietobjekt keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen habe. Auch stelle er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe des Grundstücks ab, sondern auf einem dafür gesondert angemieteten Platz. Darauf kommt es indessen nach Auffassung des Gerichts nicht an. Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Der BGH bestätigte, im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 und einer Entscheidung vom 10.04.2013, die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Verhalten des Beklagten eine nach dem Mietvertrag nicht erlaubte und deshalb vertragswidrige gewerbliche Nutzung liegt, die nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vom Vermieter zu dulden ist.
Jan Steinmetz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

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