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Wenn sich getrenntlebenden Ehepartner nicht darauf einigen können, wer die eheliche Wohnung nutzt, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Wohnungszuweisungsverfahren bei dem Familiengericht einzuleiten. Dies hat zum Ziel, einem Ehepartner die Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung gänzlich zu zuweisen. Die Aufteilung einer Wohnung kommt nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.06.2010 – 9 UF 142/09 – nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Räumlichkeiten so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner nicht zu rechnen ist oder aber sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder arrangieren können. Anderenfalls hat die Zuweisung des gesamten Wohnraumes an einen Ehepartner Vorrang. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Atmosphäre von schwerem Misstrauen geprägt ist, sich die Ehegatten nur noch belauern und erheblicher Vergehen verdächtigen. Ein erträgliches Nebeneinander ist dann nicht mehr möglich, sodass eine Aufteilung der Wohnung/ des Eigenheimes nicht in Betracht kommt. Bei der Wohnungszuweisung haben grundsätzlich die Belange der Kinder Priorität im Rahmen der Billigkeitsabwägung.

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