Achtung! Zum 31.12.2018 verjähren die meisten Ansprüche aus dem Jahr 2015!
Mit dem Ablauf des 31.12.2018 besteht die Gefahr, dass Ansprüche zwischen Vertragsparteien, die im Jahr 2015 fällig gestellt wurden, verjähren und somit nicht mehr durchsetzbar sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB. Dabei beginnt regelmäßig die Verjährungsfrist nicht mitten im Jahr, mit der Fälligstellung der Forderung, sondern erst mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres.
Somit sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 fällig gestellt wurden mit Ablauf der 3 Jahre
-2016, 2017,2018- mit Ablauf des 31.12.2018 dann nicht mehr durchsetzbar, wenn der Vertragspartner die Einrede der Verjährung erhebt.
Um die Forderungen aus dem Jahr 2015 gegen diese Einrede zu sichern, reicht eine schriftliche Mahnung nicht aus. Vielmehr müssen diese Ansprüche und Forderungen entweder per Mahnbescheid oder durch eine Klage noch im Jahr 2018 gerichtlich geltend gemacht werden. Die Zustellung des Mahnbescheides oder der Klage über das Gericht kann sodann unmittelbar auch noch im Jahr 2019 gegenüber dem Anspruchsgegner erfolgen.
Sollten Sie Forderungen aus 2015 haben, die sie noch nicht gesichert haben, so ist es höchste Zeit zum Schutz dieser Forderung tätig zu werden.
Bei Fragen können Sie uns kontaktieren.
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Sandro Wulf