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Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 14.07.2022 – 15 U 137/21 entschieden. Damit das Gericht die Entscheidung des LG Bonn vom 01.07.2021 – 15 O 356/20 abgeändert.

Was war passiert?

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte das auf Art. 15 DSGVO gestützte Auskunftsbegehren der Klägerin im Oktober 2021 zunächst nur unvollständig erfüllt. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Erteilung weiterer Informationen war er untätig geblieben. Deshalb hatte die Klägerin gerichtlich immateriellen Schadensersatz wegen der verspäteten Auskunftserteilung geltend gemacht.

Durch die verspätete Auskunft, so die Klägerin, habe sie Ansprüche gegenüber einer Versicherung nur unter erschwerten Bedingungen durchsetzen können. Zudem sei sie durch die verspätete Auskunftserteilung einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Sie habe die Sorge gehabt, ihre Ansprüche, wegen derer sie den Anwalt ursprünglich beauftragte hatte, nicht mehr durchsetzen zu können.

Was sagt das OLG Köln dazu?

Das OLG Köln hat der Klägerin wegen der verspäteten Auskunftserteilung einen immaterieller Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von 500 Euro zugesprochen. Die Entstehung eines immateriellen Schadens infolge des nur unzureichend und verspätet erfüllten Auskunftsbegehrens sei hinreichend dargelegt. Auch eine etwaige Erheblichkeitsschwelle sei, so das OLG Köln weiter, überschritten an. Der Beklagte habe die Klägerin für einen erheblichen Zeitraum im Unklaren gelassen und ihr die weitere Geltendmachung ihrer Ansprüche erschwert.

Was lernen wir daraus?

Das Auskunftsrecht des Betroffenen ist ein scharfes Schwert: Die Auskunft muss nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO nämlich unverzüglich, regelmäßig jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens, erteilt werden.

Das aktuelle Urteil des OLG Köln zeigt deutlich, wie wichtig ein guter interner Prozess zur Beantwortung von Auskunftsersuchen ist. Neben der durch das OLG begründeten Gefahr, dass sich der Verantwortliche einer Schadensersatzverpflichtung aussetzt, drohen im Falle einer verspäteten Bearbeitung auch behördliche Sanktionen und Bußgelder!

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