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Mit Urteil vom 1. August 2013 (vorerst nur als Pressemitteilung erschienen) hat der BGH entschieden, dass dem Besteller einer Werkleistung keine Mängelansprüche gegen den Werkunternehmer zustehen, wenn die Werkleistung in Schwarzarbeit erbracht wurde. Ein solcher Vertrag ist wegen des Verstoßes gegen das 2004 in-Kraft-getretene Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig.
In dem zu entscheidenden Fall ließ sich die Eigentümerin eines Grundstücks von dem beklagten Werkunternehmer ihre Auffahrt neu pflastern. Als Werklohn wurde eine Barzahlung ohne Rechnung und ohne Abfuhr von Umsatzsteuer vereinbart. Trotz Fristsetzung weigerte sich der Werkunternehmer, die monierten Mängel zu beseitigen. Die Eigentümerin klagte nunmehr auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.
Der BGH führte aus, dass ein Vertrag jedenfalls gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i. V. m. § 134 BGB dann nichtig sei, wenn der Unternehmer vorsätzlich seine mit dem Werkvertrag verbundene Steuerpflicht nicht erfülle und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst diesen Vorteil ausnutze.
Die Moral von der Geschicht? Schwarzarbeit lohnt sich nicht!
Sandro Wulf
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechts- und Fachanwälte
der Kanzlei Wulf & Collegen.

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