Klassenfahrten und Austauschprojekte für Schüler sind im Rahmen des Kindesunterhalts kein Sonderbedarf nach der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 2 WF 285/10.
Die Kosten für Klassenfahrten sowie andere Schüleraustauschprojekte stellen keinen Sonderbedarf dar, welcher ersetzt verlangt werden kann. Es muss sich bei den geltend gemachten Kosten aus der Sicht eines objektiven Betrachters um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln. Weiterhin muss dieser Sonderbedarf überraschend auftreten und der Höhe nach nicht abschätzbar sein. Zumeist ist die Klassenfahrt und ein Schüleraustausch regelmäßiger Bestandteil eines Schulprogrammes und damit für den Unterhaltsberechtigten finanziell planbar. Bei diesen voraussehbaren größeren Ausgaben ist dann die laufende Unterhaltsrente, gegebenenfalls durch Gewährung von Mehrbedarf, so auszurichten, dass genügend Raum für eine vernünftige Planung bleibt. Dies gilt nach der Auffassung des OLG Hamm unabhängig davon, ob der Unterhaltsverpflichtete über ein außergewöhnlich hohes Einkommen verfügt.
Sonderbedarf kann damit nur in engen Grenzen gefordert werden, wie z. B. bei unvorhergesehenen Gesundheitskosten.
Rechtsanwalt Lippmann