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Beim Arzt Ihres Vertrauens bekommen Sie das Attest über die Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tage rückwirkend. Beim Arbeitgeber müssen Sie dieses spätestens am dritten Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Mit seinem Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 597/11 -) stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) der Arbeitgeber berechtigt ist, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die bei der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt Klägerin stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag. Da ihr Vorgesetzter diesen nicht bewilligte und auch eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November abschlägig beschieden wurde, meldete sie sich am 30. November krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin verlangte die Beklagte, künftig solle die Klägerin schon jeweils am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine AU-Bescheinigung vorlegen. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und verlangte den Widerruf dieser Weisung mit den Argumenten, es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung und der für die Beklagte geltende Tarifvertrag sehe ein derartiges Recht nicht vor. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie die Richter am Bundesarbeitsgericht nun in letzter Instanz der Klägerin beschieden, steht die Ausübung des dem Arbeitgeber in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Weder ist gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht erforderlich, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht noch sei die fehlende Regelung im Tarifvertrag schädlich. Eine tarifliche Regelung stehe dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließe, was in diesem Fall nicht gegeben war.
Sandro Wulf – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jan Steinmetz – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
für die Kanzlei Wulf & Collegen

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