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Das Bundesfinanzministerium reagiert mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom vergangenen Jahr, wonach Zivilprozesskosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können (Urteil vom 12. Mai 2011, Az. VI R 42/10).
Begründet wird dies damit, dass nach langjähriger Rechtsprechung des BFH Prozesskosten nicht zwangsläufig erwüchsen und damit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Die neue Entscheidung des BFH betreffe eine Vielzahl von Fällen, außerdem fehle es der Finanzverwaltung an Instrumenten, um die Erfolgsaussichten einer Klage beurteilen zu können. Daher sei die Entscheidung über den Einzelfall hinaus unanwendbar. Das BMF kündigt außerdem an, dass möglicherweise eine gesetzliche Änderung des § 33 EStG anstehe. Es bleibt abzuwarten, wie diese aussehen wird. Betroffene, die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter trotz des Urteils des BFH die Anerkennung verweigern. Ein Abzug von Verfahrenskosten kommt somit nach wie vor nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen ein Rechtsstreit existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen habe und dieser ohne Prozess Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

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