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Das meint jedenfalls das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 13.04.2023 – 513 C 8538/22.

Die Kläger hatten bei einem über mehrere Stunden verspäteten Flug von Hannover über London nach Miami während ihres Zwischenaufenthaltes unter anderem auch 2 „Aperol Spritz“ zum Preis von 15,00 Pfund Sterling getrunken. Diesen Betrag wollten sie von der beklagte Fluggesellschaft erstattet haben.

Das Amtsgericht hat dem eine Absage erteilt. Zwar habe die Fluglinie nach Artt. 5, 9 Fluggastrechteverordnung großen Verspätung „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten. Auch durften die Kläger sich, nachdem die Beklagte dieses Angebot nicht selbst erbracht hatte, am Flughafen selbst diese Verpflegung besorgen.

Allerdings umfasse, so das Gericht, der Begriff der „Erfrischungen“ nur alkoholfreie Getränke. Der Wortlaut „Erfrischung“ verbiete es, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Anders sei dies möglicherweise beim Genuss von alkoholfreiem Bier: dies ginge nach Auffassung des Gerichts sehr wohl als „Erfrischung“ durch.

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