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Am Fluss muss man mit
Schiffen rechnen/Mietminderung wegen Geräuschen und Gerüchen

Über so manche Klage kann man nur staunen. Im Bezirk des OLG
Köln mietete sich der Schuldner in der Nähe des Rheins eine Wohnung. Seine
Miete zahlte er nicht vollständig. Die Mietminderung rechtfertigte er damit,
dass laut tuckernde und stinkende Schiffe vorbeifuhren.
Die Miete darf man deshalb nicht kürzen, entschied nun das
Amtsgericht Köln. Es gab damit der Klage einer Vermietungsgesellschaft gegen
eine Mieterin im Kölner Rheinauhafen statt.
Hier sei der Hinweis erteilt, dass bei unberechtigter
Mietminderung, soweit diese 2 Monatsmieten übersteigt, auch eine Kündigung nach
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommt.
Rechtsanwalt Sandro Wulf

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