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Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.01.2010 hat ein volljähriges Kind auch nach Abbruch des Studiums weiterhin einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die von dem Kind nach Studienabbruch beabsichtigte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufgenommen wird.
Das erstinstanzliche Gericht hatte zunächst Ausbildungsunterhalt versagt, da das Kind nach Studienabbruch nicht mehr in einer Ausbildung stand und damit kein Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt gegeben ist. Dem gegenüber ist das OLG Naumburg der Ansicht, dass ein Elternteil nach Treu und Glauben auch Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen muss, selbst wenn diese auf ein vorübergehendes, leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen ist. Vorliegend hatte sich das Kind nach Studienabbruch immer wieder um Ausbildungsplätze in dem von ihm ins Auge gefassten neuen Ausbildungsbereich bemüht, welche nach 10 Monaten auch erfolgreich waren.
Damit kann das Kind auch in der Übergangszeit, zwischen Studienabbruch und Beginn einer neuen Ausbildung, Unterhalt von seinen Eltern verlangen.
Hiervon abzugrenzen ist jedoch der Sachverhalt, in welcher ein volljähriges Kind auf einen Studienplatz warten muss. Vor Antritt der Berufsausbildung (Beginn des Studiums) besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn während der Wartezeit sich das Kind nicht um eine anderweitige Aneignung von berufswunschbezogenem Wissen bemüht. Das Kind muss daher in der Übergangszeit berufliche Tätigkeiten nachweisen, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung stehen.

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