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In den meisten Unternehmen ist ein regelmäßiger Kontakt zwischen den Mitarbeitern untereinander oder mit Kunden oder Vertragspartnern unvermeidbar.

 

Was ist aktuell für den Arbeitgeber wichtig?

  1. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung statuiert eine Pflicht zum Anbieten von Tests. Der Arbeitgeber muss 2 Tests pro Woche für seine Angestellten anbieten (die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten).
  2. Wer körpernahe Dienstleistungen ausführt, häufig Kundenkontakt hat, als Beschäftigter in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht ist oder in geschlossenen Räumen mit erhöhtem Übertragungsrisiko des Virus arbeitet, muss mindestens zweimal pro Woche getestet werden können.
  3. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, das zu organisieren und die Kosten zu tragen.
  4. Eine Dokumentation ist unnötig aber eher bzgl. Beschaffung und Testung anzuraten.
  5. Der Arbeitgeber muss den Test nur zur Verfügung stellen. Das geht durch Zusenden, Bereitlegen im Betrieb oder in einer entsprechenden zumutbar erreichbaren Stelle (Apotheke in der Nähe z.B.).
  6. Welche Tests der Arbeitgeber anbietet, bleibt ihm überlassen.
  7. Der Test muss nicht zwangsläufig in der Arbeitszeit erfolgen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird empfohlen, das Testangebot vor Aufnahme der Tätigkeit wahrzunehmen.
  8. Vor Anordnung eines Tests im Rahmen des Direktionsrecht hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, ob die Interessen des Unternehmens diejenigen des betroffenen Arbeitnehmers überwiegen. Nur bei einem überwiegenden Interesse des Unternehmens darf eine Anordnung erfolgen.
  9. Da die Testung auch eine Erhebung personenbezogener Daten in Form von Gesundheitsdaten beinhaltet, hat sich die Interessenabwägung auch auf den Datenschutz zu erstrecken.
  10. Hat der Arbeitgeber wirksam den Test angeordnet und leistet der Arbeitnehmer dem nicht Folge, darf das Betreten des Arbeitsplatzes untersagt werden. Der Arbeitnehmer kommt dann mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung in Verzug. Sein Vergütungsanspruch entfällt für diesen Zeitraum. Unter Umständen kann auch eine Abmahnung und in der Folge eine Kündigung gerechtfertigt sein.
  11. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Testanbietungspflicht kommen Sanktionen durch Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde und bei Verstoß gegen diese Bußgelder in Betracht.

 

Was ist aktuell für den Arbeitnehmer wichtig?

  1. Die Testung ist freiwillig, solange kein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht. Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, ob er sich testen lässt. Eine Ausnahme sind Beschäftigte im Gesundheitswesen, etwa Personal in stationären Pflegeeinrichtungen. Diese müssen sich laut Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mindestens zweimal wöchentlich testen lassen.
  2. Unter bestimmten Bedingungen besteht eine Testpflicht. Der Arbeitgeber hat dann im Rahmen des Direktionsrechts das Recht, den Test anzuordnen, dem der Arbeitnehmer dann Folge leisten muss. Das gilt u.a. wenn der Arbeitnehmer coronatypische Symptome wie Husten oder Fieber oder nachweislich enge Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Dann ist der angeordnete Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt. Das ist dann der Fall, wenn die Unternehmensinteressen wie Gesundheitsschutz, Fürsorgepflicht und Aufrechterhaltung des Betriebs wichtiger sind als die zeitlich begrenzte Durchführung von Schnelltests bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die keinen spürbaren körperlichen Eingriff darstellen.
  3. Bietet der Arbeitgeber trotz Pflicht keinen Test an und sind diese zwingend behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben, besteht keine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen.
  4. Hat der Arbeitgeber rechtmäßig den Corona-Schnelltest angeordnet und verweigert der Arbeitnehmer diesen, kann der Arbeitgeber den Zugang zum Unternehmen verweigern. Der Arbeitnehmer fehlt dann unentschuldigt. Es entfällt der Vergütungsanspruch (Grundsatz: Kein Geld ohne Arbeit!). Im Ernstfall drohen sogar Abmahnung bis hin zur Kündigung.
  5. Arbeitnehmer haben bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzverordnung die Möglichkeit, sich an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

 

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