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Dies hat der Vergabesenat des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 07.09.2022 – 15 Verg 8/22 entschieden.

Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Nachprüfung einer öffentlichen Vergabeentscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran ergeben, muss der öffentliche Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens prüfen. Wörtlich hat der Senat ausgeführt:

„Anders als die Antragstellerin meint, musste nicht allein die Tatsache, dass die A. ein Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns ist, die Antragsgegnerinnen an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.“

Damit hat das Gericht jedenfalls für Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber die dringend gewünschte Rechtssicherheit geschaffen. Das Vorgehen, insbesondere gegen den Einsatz von Microsoft-Software, die von Datenschutzbeauftragten einiger Bundesländer speziell im Bereich von Schulen, Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen erfolgt, dürften so nicht länger haltbar sein.

Aber auch für private Unternehmen als Nachfrager von IT-Leistungen bedeutet das Urteil eine große Erleichterung. Aus unserer Sicht bestehen nämlich keine Gründe, die gegen eine Übertragung der vom OLG Karlsruhe aufgestellten Grundsätze auch auf private Unternehmen sprechen könnten: Auch diese dürfen grundsätzlich auf die Vertragstreue ihrer Dienstleister vertrauen.

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