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Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind zu verneinen, wenn die Zuwendungen im Rahmen der übli-chen Lebenshaltung der Familie liegen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch beim anderen Partner Vermögen gebildet wurde. Das OLG Bremen hatte mit Urteil vom 09.06.2011 – Az.: 5 U 50/10 – dar-über zu entscheiden, ob in einer nichtehelichen Beziehung Aus-gleichsansprüche bestehen, wenn der Lebenspartner Darlehensraten für den Lebensgefährten leistet und anschließend die Beziehung beendet wird.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand in dem zu entschei-denden Fall seit 1995; 1996 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Die Frau hat 1996 ein Haus käuflich erworben und wurde als Al-leineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dieses Eigenheim haben beide Partner gemeinsam renoviert und ausgebaut. Die Ra-ten, welche für die Finanzierung des Grundbesitzes aufgenommen wurden, hat ausschließlich der Mann gezahlt. Dieser war Haupt-verdiener in der Lebensgemeinschaft.
Nach Beendigung der Beziehung hat das OLG Bremen eine Rück-forderung der Zuwendungen, hier der Darlehensraten abgelehnt. Während des Zusammenlebens erbrachte persönliche und wirt-schaftliche Leistungen sind grundsätzlich nicht gegeneinander auf-rechenbar. Daran ändert auch nichts, dass der Mann als Hauptver-diener den Kredit alleine bedient hatte. Die Zahlung der Darlehens-raten ermöglichte, nach der Auffassung der OLG Bremen, erst das Zusammenleben mit dem gemeinsamen Kind in der von den Part-nern vereinbarten Form (hier nichteheliche Lebensgemeinschaft). Insoweit wurde die Zahlung der Darlehensraten nicht mit dem Zweck geleistet, das Vermögen der Frau zu mehren; vielmehr han-delt es sich um einen Beitrag, um das gemeinsame Leben verwirk-lichen zu können. Insbesondere sei der Mann auch nicht schlechter gestellt, da er anderenfalls eine Mietwohnung hätte bezahlen müs-sen.
Im Ergebnis dieser Entscheidung ist daher nichtehelichen Lebens-gemeinschaften, welche beabsichtigen erhebliche Investitionen zu tätigen, eine vertragliche Regelung für den Trennungsfall zu emp-fehlen. Mögliche Erstattungsansprüche können dann sichergestellt werden.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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