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Wer hätte das geahnt? Die beklagte Mieterin anscheinend nicht, aber einen Lebensgefährten und eine Wohnungstür darf man nicht ungestraft mit einer Axt attackieren, so das AG Detmold in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 14.04.2022.

Nachdem über Jahre die Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt hatten, schlossen sie einen Mietvertrag über die Wohnung im 1. Obergeschoss des im Eigentum des Klägers stehenden Hauses.

Im Zuge eines Vorfalls im Oktober 2021 begab der Kläger sich in die Wohnung der Beklagten und verriegelte die zur Wohnung gehörende Tür mittels eines Brettes. Die Beklagte schlug in die zur Wohnung gehörende Tür mithilfe einer Axt ein Loch.

Dies wiederum veranlasste den Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Beklagte räumte die Wohnung nicht.

Der Vermieter klagte und bekam vom Amtsgericht Detmold Recht.

Die Nutzung einer Axt stelle – wen wundert’s – eine derartige Gewalteskalation dar, die in jedem Falle geeignet sei, den Kläger zu verängstigen und psychisch zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen sei dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar.

Der Vermieter musste um seine körperliche Unversehrtheit fürchten und zusätzlich habe die Mieterin vorsätzlich dessen Eigentum in erheblicher Weise geschädigt. Nach § 543 Abs. 3 BGB war auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich, weil die Entgleisung der Beklagten von solcher Qualität war, „dass es dem Kläger insbesondere auch vor dem Hintergrund des unstreitig angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht zumutbar ist, auf die Wirkung einer Abmahnung zu vertrauen.“

Fazit: Wo rohe Kräfte sinnlos walten, lässt sich auch kein Mietrecht halten.

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