Interessant für Arbeitgeber ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.07.2021 – 2 AZR 193/21 zu der Frage: Bleibt eine Kündigung eines Schwerbehinderten wirksam, wenn vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt wurde, diese aber im Verwaltungsverfahren nach Widerspruch dann wieder aufgehoben wird?
Was war geschehen?
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 2002 bei ihrem Arbeitgeber, der Beklagten. Diese beantragte mit Schreiben vom August 2018 die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und (vorsorglichen) außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Das Integrationsamt teilte der Beklagten am 07.09.2018 mit, dass wegen Fristablaufs des § 174 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung als erteilt galt. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin, welche dagegen Kündigungsschutzklage erhob.
Nachdem die Parteien den Instanzenzug (ArbG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2019 -5 Ca 6363/18; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil 06.01.2020 – 8 Sa 450/19) durchlaufen hatten, urteilten nun die Bundesrichter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts dahingehend, dass es keine Rolle spiele, „dass das Integrationsamt auf den Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 21.02.2019 den Ausgangsbescheid aufgehoben und die Zustimmung zu den außerordentlichen Kündigungen versagt hat, da der Abhilfebescheid noch nicht rechtskräftig ist.“
Das BAG weist darauf hin: „… Liegt eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (vgl. auch zum Folgenden BAG 11. Juni 2029 – 2 AZR 442/19 – Rn. 31).“
Zwar bedarf grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemäß §§ 168, 174 Abs. 1 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der Arbeitnehmer einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt ist (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX). Für die Berechtigung des Arbeitgebers, auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündigung zunächst zu erklären, ist es aber laut BAG ohne Bedeutung, ob die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Gericht aufgehoben wird, solange die betreffende Entscheidung nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist.
Da gemäß § 171 Abs. 4 SGB IX Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende Wirkung haben, entfaltet diese so lange Wirksamkeit, bis sie rechtskräftig aufgehoben wurde.
Wird die Zustimmungsentscheidung aus Arbeitnehmersicht erst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage aufgehoben, steht dem Arbeitnehmer gegebenenfalls eine sogenannte Restitutionsklage zu.
Ob dem Arbeitgeber damit also im Einzelfall wirklich geholfen ist, steht in Frage. Für beide Parteien bleibt eine Unsicherheit.
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