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Dem einen oder anderen wird es aufgefallen sein, ein Streik der Bahn hat Auswirkungen auf den Verkehr und den Transport von Personen und Waren. Kommt es zu Verzögerungen und Ausfällen im öffentlichen Nahverkehr, fragen sich Arbeitnehmer allenthalben:

Muss ich trotzdem zur Arbeit?
Muss ich pünktlich bei der Arbeit sein?
Wie kann ich reagieren?
Mach ich einfach Homeoffice oder Urlaub oder frei?

An sich ganz einfach. So wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeit zu beschaffen (Arbeitsbeschaffungsrisiko) trifft demgegenüber den Arbeitnehmer die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, also sicherzustellen, dass er pünktlich und arbeitsfähig am Arbeitsplatz erscheint – das sog. Wegerisiko.

Dieses trägt der Arbeitnehmer immer, egal ob gestreikt wird oder nicht. Streiks sind zudem in aller Regel vorhersehbare, nämlich in unserer medial verknüpften Welt allseits angekündigte Ereignisse.

Schlichtes Fernbleiben von der Arbeit ist dem Arbeitnehmer untersagt. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz zu sein. Das kann bedeuten, früher aufzustehen und alternative Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, Taxi, Bus, Fahrgemeinschaft etc.) in Anspruch zu nehmen.

Wegen des höheren Verkehrsaufkommens hat der Arbeitnehmer auch Staus und Verzögerungen einzuplanen. Mehrkosten gehen auf seine Kappe.

Unverhältnismäßig und unzumutbar ist kann es aber für Menschen mit sehr geringem Einkommen sein, wenn lange und teure Taxifahrten nötig wären, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

Ist für den Arbeitnehmer absehbar, dass er es nicht (rechtzeitig) an den Arbeitsplatz schafft, empfiehlt sich dringend, seinen Arbeitgeber zu kontaktieren.

Gemeinsam entwickelte Lösungen sind von beiden besser zu (er)tragen, wie z.B. unbezahlt frei machen, Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Alles aber immer in Absprache der Arbeitsvertragsparteien. Einfach unentschuldigt zu spät oder gar nicht kommen führt zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, z.B. einer Abmahnung. Von zu Hause arbeiten (Homeoffice) geht ebenfalls nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

Wird spontan gestreikt, gilt im Grundsatz dasselbe.

Die Anforderungen sind dann aber weniger streng und eine Abmahnung kann bei Fehlen oder Verspätung unverhältnismäßig sein.

Bleit der Arbeitnehmer unentschuldigt fern, wird er übrigens auch nicht bezahlt, denn es gilt: „Kein Geld ohne Arbeit.

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