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Der Auftragnehmer/die Firma ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber/Bauherren geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat.
Abschlagszahlungen sind auf Nachträge in möglichst kurzen Zeit-abständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags (BGH-Entscheidung vom 24.05.2012). Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
Der Anspruch auf Vergütung der von einem Auftragnehmer auf-grund einer Anordnung des Auftraggebers erbrachten zusätzlichen Leistungen entsteht mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts. Das Entstehen des Anspruchs hängt nicht davon ab, dass die Parteien vor der Ausführung eine Vergütung vereinbaren (BGH-Entscheidung vom 24.05.2012). Unterbleibt eine solche Einigung ist die Vergütung unter Berücksichtigung der sich aus § 2 Nr. 6 Abs. 1, Satz 1 VBO/B ergebenden Vorgaben zu ermitteln.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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