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Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil vom 03.02.2011, Az. 271 C 26136/10, klargestellt, dass derjenige, welcher eine Beerdigung in Auftrag gibt, auch für die dadurch entstandenen Kosten haftet. Sollte sich im Nachhinein ergeben, dass der Auftraggeber nicht Erbe geworden ist, bleibt dieser dennoch Vertragspartner des Beerdigungsunternehmens und diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Wenn ein Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut existiert, ist es nach dieser Entscheidung vollkommen unerheblich, wer Erbe geworden ist. Das Beerdigungsunternehmen kann jedenfalls nicht dazu verpflichtet werden, sich an die tatsächlichen Erben zu halten, auch wenn der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Da meist die Erbenstellung für das Beerdigungsunternehmen nicht erkennbar ist, bleibt es bei der Zahlungsforderung gegenüber dem Auftraggeber. Dieser hat dann nur die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Beerdigung stehenden Kosten dann von dem Erben erstattet zu bekommen.
Rechtsanwalt Lippmann

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