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Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist jede erneute sachgrundlose befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Bisher hat das BAG die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass dies nur dann gelten soll, wenn die Vorbeschäftigung weniger als 3 Jahre zurückliegt. Anders gesagt, eine erneute sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages war bisher immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurücklag.

Das Bundesverfassungsgericht hält diese Auslegung für nicht haltbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) dieser Auslegung eine Absage erteilt. Dennoch ist auch nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine erneute sachgrundlose Befristung nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies sei allerdings nur dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Dies sei beispielsweise der Fall bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, bei der Tätigkeit von Werkstudierenden oder bei lang zurückliegenden Beschäftigungen von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen teilweise abgesteckt. Die Beurteilung, ab wann eine lang zurückliegende Vorbeschäftigung vorliegt, überlässt es aber erneut der Fachgerichtsbarkeit somit den Arbeitsgerichten.

Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich aus dieser aktuellen Entscheidung für bestehende oder zukünftige Arbeitsverhältnisse erhebliche Rechtsfolgen ergeben. Für eine Prüfung Ihres Arbeitsvertrages oder eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen mit unserem Fachteam gerne zur Seite.

 

Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

&

Matthias Leister
Rechtsanwalt

 

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