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Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. XIII ZR 96/09) hat der Bundesgerichthof entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges angibt und den Betrag der rückständigen Miete insgesamt beziffert.
Der Bundesgerichtshof wies daraufhin, dass es Zweck der Vorschrift sei, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und wie er sich hiergegen verteidigen kann. Dementsprechend genüge es für Kündigungen, in denen der Vermieter die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt, zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündi-gungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung ei-genständig auf ihre Stichhaltigkeit prüfen zu können.
Diesen Anforderungen wurde die Kündigung im vorliegenden Fall gerecht, die auf die für einen bestimmten Zeitraum aus Sicht des Vermieters bestehenden Rückstände im Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auflistete und sodann eine Gesamtrückstand im Hinblick auf die Kaltmiete und auf die Vo-rauszahlungen auswies.

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