Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts vorliegen.
Der vorgeschobene Kaufvertrag sei nicht deshalb nichtig, weil sein Abschluss ein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Dieses Urteil wird der Praxis erhebliche Probleme bereiten. Es gilt danach zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Scheingeschäfts dargelegt und bewiesen werden können.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Arbeitsrecht