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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2013 zum Az. VIII ZR 206/12 wiederum die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Klauseln, die Gebrauchtwagenkäufer an Vertragswerkstätten des Herstellers binden, sofern er die Garantie käuflich erworben hat, unwirksam sind. Damit kann jeder Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit dem Kauf des Gebrauchtwagens eine Garantie erwirbt, die Wartung und Inspektion auch in einer freien Werkstatt vornehmen lassen, ohne die Garantie zu verlieren.
In dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im November 2009 einen Gebrauchtwagen zuzüglich einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie erworben. Er ließ sodann im April 2010 den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt vornehmen. Es kam was da kommen musste, einige Monate später wies das Fahrzeug einen Schaden an der Ölpumpe auf und blieb liegen. Die Reparaturkosten bezifferten sich auf ca. 3.300,00 €, die der Kläger von der in Anspruch genommenen Garantie-Versicherung forderte.
Nach der Entscheidung des BGH ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.
Anders verhält es sich lediglich, wenn der Gebrauchtwagenkäufer für die Garantie nichts zahlen muss. In diesem Fall ist der Autohändler und die Versicherung berechtigt, formwirksam in den Klauseln den Gebrauchtwagenkäufer aufzuerlegen, Garantieleistungen in Vertragswerkstätten des Herstellers vornehmen zu lassen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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