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BGH: Kurze Verjährung des Erstattungsanspruchs für Renovierungskosten
Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel nach § 548 Abs. 2 BGB
innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjährt. Die Entscheidung wurde nunmehr vom BGH veröffentlicht. Der VIII. Senat entschied, dass die vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienten und deshalb Aufwendungen im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB seien. Auf die rechtliche Einordnung des vom Mieter geltend gemachten Anspruchs komme es nicht an. Die kurze Verjährungsfrist finde auch dann Anwendung, wenn der Mieter den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht oder nicht nur auf gesetzliche Vorschriften des Mietrechts stütze, sondern sich auf mietvertragliche Vereinbarungen, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder Bereicherungsrecht berufe. § 548 Abs. 2 BGB diene dazu, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses alsbald Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreicht werden soll. Mit dieser Entscheidung erteilte der BGH der Auffassung der als mieterorientiert bekannten Autoren Eisenschmid, Jacoby und Wiek eine eindeutige Absage.
Rechtsanwalt Sandro Wulf

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