Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 17.06.2015 entschieden (Az.: VIII ZR 216/14, BeckRS 2014, 22105; VIII ZR 290/14).
Sachverhalte
In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und diese zentral warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.
BGH: Einbau der Rauchmelder ist Verbesserung der Wohnverhältnisse
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.
Zustand sicherer als nach Selbsteinbau durch Mieter
Dies führe zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich mit dem Zustand, der bereits durch den Einbau vom Mieter selbst ausgewählter Rauchwarnmelder erreicht sei. Darüber hinaus ergebe sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
Sandro Wulf & Jan Steinmetz
Rechts- & Fachanwälte
für
Arbeitsrecht & Miet-, Wohnungs- und Eigentumsrecht