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Ist der Mieter mit der Miete im Rückstand, werden oft vermeintliche Mängel vorgeschoben, um nicht nur einer Kündigung wegen Zahlungsverzug, sondern auch dem Zahlungsausgleich ausweichen zu können. Dabei wird häufig für die Vergangenheit eine mangelhafte Mietsache geltend gemacht. Dieser Verfahrensweise ist jetzt der BGH im Sinne der Vermieter entgegengetreten. Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts an der Miete nach § 320 BGB sei es, auf den Vermieter Druck auszuüben, damit dieser einen Mangel beseitige. Dieser Druck könne aber nur entstehen, wenn der Mieter dem Vermieter mitgeteilt den Mangel mitgeteilt und ihn zur Beseitigung aufgefordert habe. Fehle es daran, bestehe kein Zurückbehaltungsrecht. Es entstehe vielmehr an den Mieten, die auf die Mängelanzeige folgen. Auf eine Mängelanzeige muss der Vermieter also unverzüglich reagieren. Der Einwand sollte den Mieter bei einem Mietminderungsverlangen entgegengehalten und zwar als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

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