Seit dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch für unter-dreijährige auf einen Kitaplatz. In Ansehung der gesetzlichen Regelung hatten sich die Kommunen im Vorfeld bemüht, eine ausreichende Kapazität der Kitaplätze herzustellen. Dennoch konnten nicht in jeder Kommune genügend Plätze eingerichtet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.09.2013 nunmehr die Rechte der Eltern gestärkt, die bisher keinen Kitaplatz zugewiesen erhielten. Sofern den Eltern durch die Unterbringung des Kindes in anderen Einrichtungen Mehrkosten für private Kitas entstanden sind, so, nach der neusten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013, haben die Kommunen unter bestimmten Umständen die Mehrkosten für die private Kita zu erstatten, nämlich dann, wenn sie ihnen trotz eines Rechtsanspruches keinen städtischen Platz anbieten können.
Der Entscheidung liegt eine Klage einer Mutter aus Mainz zugrunde, die ihre damals zweijährige Tochter von April bis Oktober 2011 bei einer privaten Elterninitiative untergebracht hatte. Mainz hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Rechtsanspruch formuliert. Die Mutter verlangte nunmehr von der Kommune ihre Mehrkosten, rund 2.200,00 € zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Mutter Recht und sprach ihr den Ersatz der Mehrkosten zu.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann als richtungsweisend und als Grundsatzurteil bewertet werden. Es verbleibt abzuwarten, ob nunmehr eine Klagewelle auf die Kommunen zurollt.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter