info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

In diesem Beitrag geht es um wichtige gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen im Arbeitsrecht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021. Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wird zu diesem Zeitpunkt angepasst und deutlich gelockert.

Als wichtigstes vorangestellt und zu beachten ist, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 10.09.2021 verlängert wurde.

Die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz werden aufgrund der derzeit relativ entspannten Lage durch rückläufige Neuinfektionen zum 01.07.2021 angepasst.

 

Welche konkreten Auswirkungen haben die erneuten Änderung dieser Arbeitsschutzverordnung auf die betriebliche Praxis?

1. Homeoffice

Die Änderung, die die größte Aufmerksamkeit erfahren hat und die bereits Gegenstand meiner arbeitsrechtlichen Kurznachrichten auf den sozialen Netzwerken sowie in meinem Podcast war, ist, dass die Homeoffice-Regelung gestrichen wurde.

Danach gilt das allgemeine Homeoffice-Gebot nicht mehr. Die Regelung findet sich allein im § 28b Infektionsschutzgesetz. Das Homeofficegebot ist somit an die RKI-Werte gekoppelt. Erst wenn der Wert von 100 Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen erreicht oder überschritten wurde, gilt das Homeoffice-Gebot.

 

2. Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG bezüglich der erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.

Wie eine solche Gefährdungsbeurteilung aussieht bzw. worauf geachtet werden muss, habe ich in groben Zügen im Rahmen eines Webinars mit Teilnehmern aus dem Unternehmerbereich, HR-Verantwortlichen, Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung erörtert. Bei Interesse können Sie den Link per E-Mail abrufen.

Wichtig ist dabei, dass gerade für die Notwendigkeit, Atem-Schutzmasken nutzen zu müssen, im § 2 Abs. 2 der Verordnung Regelungen aufgenommen wurden. Diese stellen auf die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Unternehmens ab.

Der Unternehmer muss danach abwägen, wann er durch technische und (!) organisatorische Schutzmaßnahmen den Schutz der Beschäftigten nicht ausreichend sicherstellen kann. In diesen Fällen muss er das Tragen von Atemschutzmasken durch die Beschäftigten anordnen und diese dann auch bereitstellen. Die Mitarbeiter sind zugleich verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Masken oder zumindest gleichwertige Masken dann auch zu tragen.

Selbstverständlich sollte sein, so auch in der Verordnung geregelt, dass die betrieblichen Hygienekonzepte den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich gemacht werden müssen.

Es gelten auch weiter die Gebote der Kontakt-Reduktion. So ist auch weiter vorgeschrieben, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren ist.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Arbeiten mit mehreren Personen wie vor dem Ausbruch der Pandemie im Großraumbüro nicht zulässig ist.

Danach kann über diesen Umweg und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitgeber weiter verpflichtet sein, den Mitarbeitern Homeoffice oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen.

 

3. Testpflicht

Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Home-Office Arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test zur Feststellung des direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.

Die Besonderheit in der neuen Regelung ist, dass dieser Testangebote dann nicht erforderlich sind, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID- 19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Der Arbeitgeber ist dennoch frei auch diesen Personen gegenüber die Pflicht aufrechtzuerhalten. Dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgehalten sein.

Wichtig ist, dass die Verordnung ausdrücklich keine Auskunftspflicht der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vorsieht, ob sie geimpft sind oder denen Genesungsstatus haben.

Die Nachweise für die Beschaffung der Tests hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10.09.2021 aufzubewahren.

 

3. Beendigung sämtlicher sonstiger Maßnahmen

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen in der Verordnung ab dem 01.07.2021 enden zugleich sämtliche vorhergehenden Verpflichtungen der Arbeitsschutzverordnung, wie sie z.B. auch für das Homeoffice bestanden.

Dennoch, wie ausgeführt, kann durch die betriebliche Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der neuen SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung der Arbeitgeber weiter verpflichtet sein, Homeoffice anzubieten.

Für viele die sich fragen, wann die Regelungsdauer dieser Verordnung endet, ist die Antwort zu geben, die in der gesetzlichen Begründung aufgenommen wurde und dort lautet: Die Regelungskraft der Verordnung endet, wenn die epidemiologische Lage durch die Bundesregierung aufgehoben wird, spätestens aber am 10.09.2021, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Die Verlängerung der SARS-COVID-Arbeitsschutzverordnung ist in der Vergangenheit mehrfach, jedoch mit Abwandlungen, festgestellt worden. Es ist davon auszugehen, dass gerade mit Blick auf die Diskussionen um die „4. Welle“ die Verordnung am 10.09.2021 nicht ihre Bedeutung verlieren wird.

 

In der nächsten Folge/Beitrag werde ich an einem aktuellen Urteil aufzeigen, was passiert, wenn die dargestellten Vorgaben aus der Verordnung nicht eingehalten werden. Insbesondere droht die fristlose Kündigung oder ein BU!

 

Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen