Die Panik in Verbindung mit dem neuartigen CORONA – Virus nimmt zu. Aber was bedeutet das im Lichte des Arbeitsrecht. Kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern?
Italien richtet Sperrzonen ein. Venedig und Mailand werden abgeriegelt. Kreuzfahrtschiffe und Hotels werden unter Quarantäne gestellt. CORONA ist in Europa angekommen.
Ist mein Lohn bzw. Gehalt gesichert?
Wer trägt das Risiko, wenn z.B Regionen wie in Italien zur Sperrzone werden und ich deswegen nicht zur Arbeit komme? Was ist, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde? Was ist, wenn der öffentliche Nahverkehr seinen Dienst einstellt und ich deswegen nicht zur Arbeit kommen kann?
Diese und andere Fragen beschäftigen zur Zeit viele Menschen, die von der Panik um das Coronavirus erfasst werden.
Mit diesen Fragen beschäftige ich mich in diesem Beitrag. Dabei unterstelle ich, dass dies alles in Deutschland passiert und deswegen die deutschen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen.
Grundsätzlich ist der Mitarbeiter und Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Das bedeutet, der Arbeitnehmer bekommt nur dann das Arbeitsentgelt, wenn er seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitskraft beim Arbeitgeber eingebracht hat.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz bei dem Vorliegen einer Krankheit vor. Dann zahlt der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für 6 Wochen den Lohn weiter. Danach tritt die Krankenkasse ein.
Wie ist das aber zum Beispiel, wenn der öffentliche Nahverkehr eingestellt wird, Tanken nicht mehr möglich ist und ich komme als angestellter Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeitsstelle?
Hier kommt es ganz darauf an, ob der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die Geltung des § 616 BGB ausgeschlossen haben.
Ist das der Fall, dann trägt allein der Arbeitnehmer das Risiko und der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen. Diese rechtliche Situation ergab sich beispielhaft als die Mitarbeiter wegen der Auswirkungen der Flut nicht mehr zur Arbeit kamen.
Ist der § 616 BGB nicht abbedungen worden, dann trägt der Arbeitgeber das Risiko. Hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag.
Bei einer in Deutschland angeordneten Quarantäne oder einem Sperrbezirk ist das anders. Wenn ich deswegen nicht meine Arbeit aufnehmen darf, gilt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz)
In diesem ist im 12. Abschnitt und den §§ 56 und folgenden des Infektionsschutzgesetzes ein Entschädigungsanspruch geregelt. Danach muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch dann an den Mitarbeiter zahlen, wenn dieser wegen der Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes nicht seine Arbeitsleistung einbringen kann. Er kann jedoch innerhalb von drei Monaten einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat stellen.
Auch der Selbständige und Unternehmer kann insoweit Ansprüche stellen. Verpasst er die Frist zur Geltendmachung bekommt er keine Entschädigung und trägt das Risiko alleine.
Solange der Arbeitnehmer nicht vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben wurde, muss er zur Arbeit kommen. Es spielt keine Rolle, ob er Angst hat sich zu infizieren. Kommt er nicht zur Arbeit, weil er aus Angst zu Hause bleibt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und auch kündigen.
Habe ich in diesen Fällen einen Anspruch auf Homeoffice?
Zu dieser Frage schaut euch meine Beiträge auf meinem Block oder bei YouTube https://youtu.be/jDKdOu5oy00 an.
Dein Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Experte rund um die Fragen des Arbeitsrecht