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Was passieren kann, wenn man sich, der in den letzten Jahren angesagten Mode folgend, oder aus anderem Antrieb, sein äußeres Erscheinungsbild sprich die Haut mittels Bildern oder Schriftzügen verändern lässt, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 11.05.2021 – 8 Sa 1655/20.

Dieses statuierte nämlich den Grundsatz, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hätten sich zur freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung zu bekennen. Daran ist per se wohl wenig auszusetzen.

Für den betroffenen Lehrer, der sich unter anderem den Schriftzug „Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift auf den Oberkörper hatte tätowieren lassen und diesen dann anlässlich eines Schulfestes im Jahr 2018 seinen Schülern zeigte, endete dies mit einer – nach Ansicht der Berliner Richter wirksamen – Kündigung seines Anstellungsverhältnisses.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers zurück. Es begründete, die Tätowierung ließe auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung eines Lehrers gehöre u.a. die Gewähr der Verfassungstreue, deren Fehlen durch das Hautbild des Lehrkörpers belegt sei.

Die später ergänzten Worte „Liebe Familie“ gingen ebenso aber tatsächlich unter die Gürtellinie; diese hatte der Lehrer nämlich unterhalb des Hosenbundes. Sie änderten an der Bewertung der Richter nichts, „da diese regelmäßig nicht zu sehen seien“.

Ob der Lehrer noch andere überzeugende Argumente hatte, mag dahinstehen, es kam wie so oft wohl auf den äußeren Schein an und nicht auf den Inhalt.

Denn das schlichte Tragen eines fragwürdigen, aber verdeckten Tattoos kann in aller Regel nach deutschem Arbeitsrecht nicht genügen, um eine so einschneidende Sanktion zu rechtfertigen. Denn die Außenwelt bekommt von der – ja auch nur unterstellten – Gesinnung des tätowierten Mitarbeiters an sich nichts mit.

Anders mag es sein, wenn das Tattoo sichtbar ist und beispielsweise Darstellungen verbotener NS-Zeichen enthält und damit strafrechtlich relevant ist.

Ansonsten fehlt es regelmäßig auch am Bezug zum Arbeitsverhältnis.

Ein solcher besteht ausreichend, wenn ein Polizist in Bayern seine schönen Erinnerungen an die Hochzeit auf Hawaii mit einem „Aloha“-Tattoo verewigen will.

Das Bayerische Beamtengesetz untersagt Polizeibeamten unmittelbar, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen (BVerwG, Az. 2 C 13.19 – Urteil vom 14. Mai 2020 – Aloha). Die Zurückweisung seines dahingehend gestellten Antrags hielten die Richter für rechtswirksam und bindend. Nach Meinung der Richterinnen & Richter des BVerwG ist es eindeutig: Sichtbare Körpermodifikationen können Zweifel an der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von Repräsentanten des Staates wie Polizistinnen & Polizisten wecken.

In einem anderen Fall eines Polizisten urteilte das Bundesverwaltungsgericht: „Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar; durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekennt. Identifiziert sich ein Beamter derart mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie, dass er sich entsprechende Symbole eintätowieren lässt, zieht er außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung und bringt eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck“ (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17).

Zeigt ein Arbeitnehmer in einem privaten Unternehmen aber solche „anrüchigen“ oder offenkundig strafbaren Tätowierung öffentlich im Betrieb, kann auch hier der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung vorgehen.

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