Das Auftreten von massenhaften Abmahnungen wegen behaupteter Verletzungen des Urheberrechts, insbesondere mit den Mitteln des Internets, hat den Gesetzgeber im Jahr 2013 veranlasst, die Vorschrift über Abmahnungen (§ 97a UrHG) deutlich zu verschärfen. Nach der neu gefassten Vorschrift muss der abmahnende Anwalt den Namen und die Firma des Verletzten angeben, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln und angeben, ob und inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Wird all dies nicht in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt, ist die Abmahnung unwirksam, und der Abgemahnte kann Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten verlangen. Um künftig „Massenabmahnungen“ zu erschweren, sollte eine Abmahnung nach Auffassung des DAV künftig nur wirksam sein, wenn der abmahnende Anwalt eine Vollmacht seines Mandanten vorlegt. Die Vorlage einer generellen Vollmacht soll nicht ausreichen. Eine solche Vorschrift würde es dem Vertretenen erlauben, die Abmahntätigkeit des Vertreters besser zu kontrollieren.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt