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Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 7. November 2011 dem Betroffenen speziell und den Fußgängern allgemein ins Handbuch geschrieben, dass eine strafbare Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB auch „per pedes“ verwirklicht werden kann. Dies hatte das Landgericht Düsseldorf noch genau anders gesehen. Das OLG führt zur Begründung aus, Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, seien einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt, so dass eine typische Situation des Straßenverkehrs vorliegt. Zum Straßenverkehr gehörten auch parkende Fahrzeuge. Das spezifische Gefahrenpotenzial eines Einkaufswagens bestehe nur in dieser typischen Verkehrssituation. Daher realisiere sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko (OLG Düsseldorf, III-1 RVs 62/11).
Das ist wahrlich praxisnah, gerade der Schutzzweck des § 142 StGB, nämlich dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche zu sichern, zeigt, wie Recht das Oberlandesgericht Düsseldorf hat. Rempeleien auf dem Supermarktparkplatz sollte man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Steinmetz
Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

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