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Seit vielen Jahrzehnten arbeiten die Rechtsschutzversicherungen und die Rechtsanwälte zum Wohle der Mandanten und Versicherungsnehmer zusammen.
Das hat nun sein Ende. Vielmehr nimmt die Klagen der Rechtsschutzversicherungen gegen die Rechtsanwälte und umgekehrt zu. Schon lange ist die Rechtsschutzversicherungen nicht mehr der etablierten Kanzleien „Liebling“.
Was ist der Grund?
Dafür gibt es viele Gründe. Aus der Sicht der Kanzleien, die ihre Mitarbeiter auch angemessen vergüten wollen, sind die Gebühren, die die Versicherungen bezahlen nicht mehr auskömmlich. Dies liegt zum einen an den veralteten Gebühensätzen in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als auch den unberechtigten und oft willkürlichen Kürzungen der RSV. Zum anderen versuchen die RSV die Kostenrisiken der Streitigkeiten auf die Anwaltschaft abzuwälzen. So ist die Zahl der Klagen gegen die RAe von den RSV auf Rückzahlung der Gebühren nach einem verlorenen Streit signifikant gestiegen. Es wurden Entscheidungen erstritten, wonach trotz eigener Prüfungskompetenz bei der RSV und Obsiegen in der 1. Instanz, nach verlorener 2. Instanz die RAe alle Kosten tragen sollen. Unabhängig davon, dass zu diesen Rechtsfragen der BGH gefordert ist, belastet dies das Verhältnis der RSV zu den RAen sehr.
Bereits jetzt stellen die etablierten Kanzleien die Abläufe unter Beteiligung der RSV um, indem die Abwicklung der Kostenerstattung, als Risiko des Mandanten, vom eigentlichen Mandat getrennt wird. Wünscht der Mandant die Unterstützung, so ist dies eine gesonderte rechtliche somit auch gebührenrechtliche Angelegenheit. Am besten verständlich ist dies am Beispiel des Regulierungsverhaltens zwischen privater Krankenkasse, Arzt und Patient.
Ob die private Krankenversicherung zahlt, ist das Risiko des Patienten und nicht des Arztes. Die Behandlung zahlt der Patient an den Arzt und holt sich das Geld von der privaten Krankenversicherung zurück.
Diese Parallelität ist nicht nur praktisch sondern auch notwendig. Sie ergibt sich eben gerade auch daraus, dass die Zahlungen der Rechtsschutzversicherung nicht mehr die gesamten Kosten der anwaltlichen Beauftragung abdecken, die bei einer erfolgreichen Vertretung für den Mandanten beim Rechtsanwalt entstehen und notwendig sind. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird vielmehr nur eine Orientierung darstellen neben den gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen.
Damit endet das Abgeben der Eigenverantwortung des Mandanten an den Rechtsanwalt, wenn es um die Kosten des Rechtsstreit geht. Vielmehr bleibt der Mandant allein gegenüber dem Anwalt in der Verantwortung. Umgekehrt muss der Rechtsanwalt seine Leistung nicht nur verkaufen sondern eben diese auch in einer Dienstleistungsqualität erbringen, die im Verhältnis zum Preis stehen muss.
Es wird eine Herausforderung für die Anwaltschaft werden, die sich von Seiten des Mandanten mit dem Vorwurf der reduzierten Dienstleistung, bezogen auf die Kostensituation, ausgesetzt sehen wird. Zugleich stellt dies gerade für die Einmannkanzleien oder kleineren Kanzleien ein Umdenken dar. Gutes Geld gibt es nur für gute Leistung.
Es wird ein Umdenken bei den Mandanten von Nöten sein und die Geduld und Hartnäckigkeit bei den Rechtsanwälten diese Änderung zu erklären. Nur so wird die Schere der seit Jahren unveränderten Gebührensätze zu den gestiegenen Kosten abzufangen sein.  Wie sollen regelmäßige Lohnerhöhungen, wie dies z.B. im öffentlichen Dienst oder Tarifverträgen mit 3% und mehr erfolgt, bei den Kanzleien der Rechtsanwälte möglich sein, wenn die Umsätze der Kanzleien seit 7 Jahren bei unveränderten Gebührensätzen sind?
Im gleichen Zeitraum sind die Bruttolöhne in anderen Branchen um 20% gestiegen! Völlig unberücksichtigt sind die gestiegenen Mietpreise und sonstigen Kosten. Nur durch die an wirtschaftlichen Maßstäben orientierten Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant und somit Entwicklungen von den Gebührensätzen des RVG weg, lässt sich auch für den Mandanten eine breite rechtliche Vertretung sichern. Andernfalls werden etablierte Kanzleien die Vertretung im Rechtsgebieten wie dem Miet-, Verkehrs-, Sozial- und Familienrecht ablehnen und somit einstellen müssen. Damit wäre den Mandanten im Ergebnis nicht geholfen. Im Ergebnis wird damit auch der Druck auf die Rechtsschutzversicherungen erhöhen. Wer braucht eine RSV, wenn er dafür keinen Rechtsanwalt mehr bekommt?
Aus diesem Spannungsfeld, welches sich gerade auch deshalb so verstärkt hat, weil der Bundestag im Mai 2019 eine Erhöhung der Gebührensätze des RVG abgelehnt hat, wird sich „Neues“ entwickeln. Auf dem Weg dorthin wird es die eine oder andere Ent-(Scheidung) geben, die für diese Veränderung den Boden bereitet.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Kanzlei Wulf & Collegen
Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen