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Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, Az.: XII ZR 108/09, nochmals betont, dass für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ehebedingte Nachteile bei dem Anspruchsberechtigten vorhanden sein müssen. Für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile kommt es nach dieser Entscheidung vor allem darauf an, ob aus tatsächlicher Kinderbetreuung und Haushaltsführung für einen Ehegatten Erwerbsnachteile entstanden sind. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat, um z. B. der Kinderbetreuung nachzukommen, ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der andere Ehegatte damit einverstanden war. Damit ist der häufig erhobene Vorwurf, die Aufgabe des Arbeitsplatzes sei gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen geschehen, unbedeutsam, wenn dies zu dem damaligen Zeitpunkt auf einer praktizierten Rollenverteilung beruhte und für die Ehegestaltung ursächlich war. Entscheidend für die Beurteilung eines ehebedingten Nachteiles ist ausschließlich die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung und nicht die Motivation oder Zustimmung des anderen Ehegatten.
Anders sei der Sachverhalt nur dann zu bewerten, wenn die Arbeitsplatzaufgabe nicht mit der Ehegestaltung in einem Zusammenhang stand, sondern vielmehr andere Gründe, wie etwa eine persönlich beschlossene berufliche Neuorientierung oder eine betriebs- bzw. krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber ursächlich waren. Wäre der Verlust des Arbeitsplatzes auch ohne die Ehe eingetreten, ist ein ehebedingter Nachteil zu verneinen.
Entscheidend kommt es somit darauf an, ob der Verlust des Arbeitsplatzes für den unterhaltbegehrenden Ehegatten im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. den praktizierten Lebensmodell stand. Ob dies im Nachhinein auch den Willen des anderen Ehegatten entsprach, ändert an dem Vorliegen eines ehebedingten Nachteiles und damit an dem nachehelichen Unterhaltsanspruch nichts.
RA Lippmann

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